Fahrschule Daalmann

Klassen

Klasse b und b17 (Autoführerschein)

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Alle Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t (keine Krafträder) dürfen geführt werden. Es dürfen höchstens 9 Plätze einschließlich Fahrer vorhanden sein. Anhänger sind bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg erlaubt. Die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und  Anhänger darf dabei 3,5 t nicht übersteigen.

Die Führerscheinklasse B schließt die Klassen AM und L ein.

Nur für BF 17: Vor der Volljährigkeit muss eine erfahrene Begleitperson mitfahren, die mindestens 30 Jahre alt und ohne Unterbrechung mindestens 5 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Begleitperson darf maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister aufweisen.

Beinhaltet unter anderem:

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Bei Fragen zur Klasse B, B17 oder bei Interesse an einer Anmeldung, zögere nicht, dich bei uns zu melden, ob telefonisch, per Mail oder über das Kontaktformular.

Klasse b197 (Automatikführerschein)

Wer den Pkw-Führerschein der Klasse B macht, musste bislang bei der praktischen Prüfung darauf achten, mit welchem Fahrzeug sie absolviert wird. Bei einer Prüfung in einem Wagen mit Automatikgetriebe wurde in den Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen. Damit dürfen jedoch ausschließlich Pkw mit Automatikgetriebe gefahren werden. Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren, ohne dass es zu Einschränkungen im Führerschein kommt.

Die praktische Fahrausbildung findet auf Fahrzeugen mit manuellem und Automatikgetriebe statt:

• Mindestens zehn Fahrstunden (à 45 Minuten) auf einem Schaltwagen der Klasse B im Rahmen der praktischen Führerscheinausbildung
• Mindestens 15-minütige Testfahrt auf einem Schaltwagen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrlehrer
• Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschülerausbildungsordnung über das Absolvieren der Stunden und Testfahrt

Beinhaltet unter anderem:

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Klasse b96 und bE (ANHÄngerführerschein)

Führerscheinklasse B96 – PKW mit Anhänger

Der Erwerb der Führerscheinklasse B mit Schlüsselzahl  96 ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Die Klasse B96 berechtigt die Führung eines Fahrzeugs der Klasse B mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 750 kg. Die Summe des Gesamtgewichts von PKW mit Anhänger darf 4.250 kg nicht überschreiten.

Für die Führerscheinklasse B96 ist der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung. Es ist keine weitere Prüfung notwendig, es ist lediglich eine theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule notwendig.
Diese Klasse schließt die Klassen AM, L und B ein.

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.


Führerscheinklasse BE – PKW mit Anhänger

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Als Zugmaschine dürfen alle Kraftfahrzeuge der Klasse B gefahren werden. Anhänger dürfen eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 t haben.

Für die Führerscheinklasse BE ist der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung. Sie schließt die Klassen AM, L und B ein.

B96 beinhaltet unter anderem:

BE beinhaltet unter anderem:

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Klassen A, A2, A1, AM, Mofa (zweiräder)

Führerscheinklasse AM – Kleinkrafträder

(Mofa, Moped, Roller, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfs- oder Elektromotor, leichte Quads und Trikes)

Der Erwerb der Führerscheinklasse AM ist ab 15 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Der Hubraum darf 50 ccm nicht übersteigen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs beträgt maximal 45 km/h. Bei den dreirädrigen Kleinkrafträdern und den vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeugen darf das Leergewicht nicht mehr als 350 kg betragen.

Führerscheinklasse A1 – Leichtkrafträder

Der Erwerb der Führerscheinklasse A1 ist ab 16 Jahren möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Gemäß der Spezifizierung dürfen Leichtkrafträder nicht mehr als 11 kW Nennleistung und maximal 125 ccm Hubraum haben. Zudem wird die Grenze von 0,1 kW je kg Gewicht festgesetzt. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen beträgt die maximale Leistung 15 kW.
Die bislang geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16- und 17-Jährige fällt weg.

Die Führerscheinklasse A1 schließt die Klasse AM ein.

Führerscheinklasse A2 – Motorrad

Der Erwerb der Führerscheinklasse A2 ist ab 18 Jahren möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.
Diese Führerscheinklasse erlaubt das Führen von Motorrädern bis 35 kW(48 PS).

Die Führerscheinklasse A2 schließt die Klassen AM und A1 ein.

Besitzt der Bewerber die Klasse A1 noch nicht seit mindestens zwei Jahren, reduziert sich die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten auf:

  • Drei Fahrstunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße

  • Zwei Fahrstunden à 45 Minuten auf der Autobahn

  • Eine Fahrstunde à 45 Minuten bei Dämmerung bzw. Dunkelheit

Führerscheinklasse A – Motorrad unbeschränkt

Der Erwerb der Führerscheinklasse A ist ab 20 Jahren möglich, wenn mindestens 2 Jahre Fahrpraxis der Klasse A2 absolviert wurden (Stufenführerschein). Danach muss eine weitere praktische Prüfung absolviert werden (ohne erneutem Theorieunterricht) Ein direkter Einstieg ist mit dem 24. Lebensjahr möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Alle Krafträder mit unbeschränkter Leistung. Es ist auch das Führen eines Beiwagens erlaubt.
Ab einem Mindestalter von 21 Jahren dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW gefahren werden.

Die Führerscheinklasse A schließt die Klassen AM, A1 und A2 ein.

Schulungsfahrzeug klasse am:

Roller Peugeot Kisbee

– 50ccm, 45km/h

Schulungsfahrzeug klasse a1:

GSX 125 Suzuki mit ABS

– NOH DF 65

Schulungsfahrzeug klasse a2:

– Suzuki SV 650 mit ABS

– 48PS

– NOH DF 55

Schulungsfahrzeug klasse a:

– Suzuki SV 650 mit ABS

– NOH DF 75

AM beinhaltet unter anderem:

A1 beinhaltet unter anderem:

A2 beinhaltet unter anderem:

A beinhaltet unter anderem:

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Klasse L und T (Zugmaschinen und trecker)

Führerscheinklasse L – kleine Zugmaschinen

Der Erwerb der Führerscheinklasse L ist ab 16 Jahren möglich. Die Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.
Die bauartbedingte maximale Geschwindigkeit für Zugmaschinen beträgt 40 km/h. Wird mit Anhänger(n) gefahren, so ist die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt.
Auch dürfen Stapler mit Anhänger, Flurförderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gefahren werden, wobei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.


Führerscheinklasse T – große Zugmaschinen

Der Erwerb der Führerscheinklasse T ist ab 16 Jahren möglich.
Die Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Die bauartbedingte maximale Geschwindigkeit für Zugmaschinen beträgt 60 km/h. Für Fahrer unter 18 Jahren beträgt die betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Das Führen von Anhängern ist erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden, dürfen gefahren werden. Bei diesen Fahrzeugen darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigen. Anhänger sind auch hier erlaubt.

Die Führerscheinklasse T schließt die Klasse L und AM ein.

L beinhaltet unter anderem:

T beinhaltet unter anderem:

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Klasse C1 und C1E (mittelschwere lkw´s mit und ohne anhänger)

Führerscheinklasse C1 – Mittelschwerer LKW

Wer einen Lkw fahren will, braucht eine entsprechende Fahrerlaubnis. Zum Beispiel den C1-Führerschein: Damit dürfen Sie Fahrzeuge mit mehr als 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren.

Um die Führerscheinklasse C1 zu erwerben, müssen Sie den Pkw-Führerschein der Klasse B besitzen – oder sich in der Fahrausbildung befinden. Haben Sie die praktische Prüfung bestanden, dürfen Sie mit der Ausbildung für den Führerschein C1 beginnen.

Das Mindestalter für die Fahrausbildung beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen aber auch jüngere Menschen den Führerschein C1 machen, wenn sie sich etwa in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer befinden. Dann ist der Besitz der Klasse mit Auflagen verbunden: Sie dürfen nur innerhalb Deutschlands fahren und nur im Rahmen der Ausbildung. Sobald der Auszubildende 18 wird, entfallen die Auflagen.

Wer einen Führerschein der Klasse C1 besitzt, darf Fahrzeuge mit den folgenden Eigenschaften fahren: 

  • Die zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3500 Kilogramm und nicht mehr als 7500 Kilogramm 

  • Höchstens acht Sitzplätze, der Führersitz zählt nicht mit


Führerscheinklasse C1E – Mittelschwerer LKW mit Anhänger

Der C1E-Führerschein erlaubt es Lkw-Fahrern, das Fahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnis dürfen aber auch ein Fahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger von mehr als 3500 Kilogramm kombinieren. Hauptsache, Lkw und Anhänger wiegen zusammen nicht mehr als 12.000 Kilogramm. Dabei kommt es auf die Eintragung in den Fahrzeugpapieren an. Das tatsächliche Gewicht, also die Zuladung, spielt führerscheinrechtlich keine Rolle.

C1 beinhaltet unter anderem:

C1E beinhaltet unter anderem:

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