Unsere Ausbildungsangebote

Die Fahrschule Daalmann bietet Fahrtraining und Theorie für fast alle Führerscheinklassen an.
Sie können bei uns sowohl PKW-, LKW-, Traktor-, als auch Mofa- und Motorradfahren lernen. Ihre Ausbildung erfolgt durch theoretischen Unterricht (Sie können hierfür einen unserer Standorte in Uelsen, Itterbeck oder Wilsum wählen) und durch praktisches Fahrtraining.
Über Ihre in beiden Bereichen bei uns erworbenen Kenntnisse werden Sie am Ende der Ausbildung jeweils eine Prüfung ablegen.

Auch können Sie bei uns im Rahmen des Modells Begleitetes Fahren den Führerschein der Klasse B schon ab einem Alter von 17 Jahren erwerben.

Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer bieten wir regelmäßig die nach dem Qualifizierungsgesetz der Europäischen Union vorgeschriebenen Weiterbildungsmodule an.


Klasse: Zweirad A, A2, A1, AM, Mofa


Führerscheinklasse AM – Kleinkrafträder

(Mofa, Moped, Roller, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfs- oder Elektromotor, leichte Quads und Trikes)

Der Erwerb der Führerscheinklasse AM ist ab 16 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Der Hubraum darf 50 ccm nicht übersteigen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs beträgt maximal 45 km/h. Bei den dreirädrigen Kleinkrafträdern und den vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeugen darf das Leergewicht nicht mehr als 350 kg betragen.

Führerscheinklasse A1 – Leichtkrafträder

Der Erwerb der Führerscheinklasse A1 ist ab 16 Jahren möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Gemäß der Spezifizierung dürfen Leichtkrafträder nicht mehr als 11 kW Nennleistung und maximal 125 ccm Hubraum haben. Zudem wird die Grenze von 0,1 kW je kg Gewicht festgesetzt. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen beträgt die maximale Leistung 15 kW.
Die bislang geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16- und 17-Jährige fällt weg.

Die Führerscheinklasse A1 schließt die Klasse AM ein.

Führerscheinklasse A2 – Motorrad

Der Erwerb der Führerscheinklasse A2 ist ab 18 Jahren möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.
Diese Führerscheinklasse erlaubt das Führen von Motorrädern bis 35 kW(48 PS).

Die Führerscheinklasse A2 schließt die Klassen AM und A1 ein.

Führerscheinklasse A – Motorrad unbeschränkt

Der Erwerb der Führerscheinklasse A ist ab 20 Jahren möglich, wenn mindestens 2 Jahre Fahrpraxis der Klasse A2 absolviert wurden (Stufenführerschein). Danach muss eine weitere praktische Prüfung absolviert werden (ohne erneutem Theorieunterricht) Ein direkter Einstieg ist mit dem 24. Lebensjahr möglich.
Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Alle Krafträder mit unbeschränkter Leistung. Es ist auch das Führen eines Beiwagens erlaubt.
Ab einem Mindestalter von 21 Jahren dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW gefahren werden.

Die Führerscheinklasse A schließt die Klassen AM, A1 und A2 ein.


Klasse: PKW B, BE


Führerscheinklasse B und BF 17

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Alle Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t (keine Krafträder) dürfen geführt werden. Es dürfen höchstens 9 Plätze einschließlich Fahrer vorhanden sein. Anhänger sind bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg erlaubt. Die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und  Anhänger darf dabei 3,5 t nicht übersteigen.

Die Führerscheinklasse B schließt die Klassen AM und L ein.

Nur für BF 17: Vor der Volljährigkeit muss eine erfahrene Begleitperson mitfahren, die mindestens 30 Jahre alt und ohne Unterbrechung mindestens 5 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Begleitperson darf maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister aufweisen.


Führerscheinklasse B96 – PKW mit Anhänger

Der Erwerb der Führerscheinklasse B mit Schlüsselzahl  96 ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Die Klasse B96 berechtigt die Führung eines Fahrzeugs der Klasse B mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 750 kg. Die Summe des Gesamtgewichts von PKW mit Anhänger darf 4.250 kg nicht überschreiten.

Für die Führerscheinklasse B96 ist der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung. Es ist keine weitere Prüfung notwendig, es ist lediglich eine theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule notwendig.
Diese Klasse schließt die Klassen AM, L und B ein.

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Als Zugmaschine dürfen alle Kraftfahrzeuge der Klasse B gefahren werden. Anhänger dürfen eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 t haben.

Für die Führerscheinklasse BE ist der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung. Sie schließt die Klassen AM, L und B ein.


Führerscheinklasse BE – PKW mit Anhänger

Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren möglich. Ihre Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Als Zugmaschine dürfen alle Kraftfahrzeuge der Klasse B gefahren werden. Anhänger dürfen eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 t haben.

Für die Führerscheinklasse BE ist der Vorbesitz von Klasse B Voraussetzung. Sie schließt die Klassen AM, L und B ein.


Klasse: LKW C, CE, C1, C1E


Führerscheinklasse C1 – mittelschwere LKW

Der Erwerb der Führerscheinklasse C1 ist ab 18 Jahren möglich. Voraussetzung ist der Besitz von Führerschein Klasse B.
Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist auf 15 Jahre befristet (und bis zum 50. Lebensjahr). Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis maximal 7,5 t dürfen geführt werden, zusätzlich ein Anhänger, wenn dadurch die zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschritten wird. Bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse des Zuges oder Kraftfahrzeuges von 7,5 t muss im gewerblichen Güterverkehr der Führer mindestens 21 Jahre sein.
Kann der Fahrzeugführer eine maßgebliche Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorweisen, liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Generell ist eine Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Erwarb der Fahrzeugführer die Führerscheinklasse C1 nach dem 45. Lebensjahr, wird der Führerschein auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen der Führerscheinklasse C1 sind durch Eignungsnachweis (Gesundheitszustand und Sehvermögen) möglich. Die Verlängerungsdauer beträgt 5 Jahre.

Die Führerscheinklasse C1 schließt die Klassen B ein.


Führerscheinklasse C1E – mittelschwere LKW mit Anhänger

Der Erwerb der Führerscheinklasse C1E ist ab 18 Jahren möglich. Voraussetzung ist der Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C1. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist auf 15 Jahre befristet (und bis zum 50. Lebensjahr).

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis maximal 7,5 t und Anhänger über 750 kg Gesamtmasse dürfen geführt werden. Die Gesamtmasse von Anhänger und Zugfahrzeug darf 12 t nicht überschreiten. Falls die zulässige Gesamtmasse des Zuges oder Kraftfahrzeuges 7,5 t überschreitet, muss im gewerblichen Güterverkehr der Führer mindestens 21 Jahre sein.
Kann der Fahrzeugführer eine maßgebliche Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorweisen, liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Generell ist eine Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Erwarb der Fahrzeugführer die Führerscheinklasse C1 nach dem 45. Lebensjahr, wird der Führerschein auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen der Führerscheinklasse C1 sind durch Eignungsnachweis (Gesundheitszustand und Sehvermögen) möglich. Die Verlängerungsdauer beträgt 5 Jahre.
Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse D1 darf auch die Klasse D1E gefahren werden.

Die Führerscheinklasse C1E schließt die Klassen B, BE und C1 ein.


Führerscheinklasse C – schwere LKW

Der Erwerb der Führerscheinklasse C ist ab 18 Jahren möglich. Voraussetzung ist der Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist bis zum 50. Lebensjahr befristet.

Kraftfahrzeuge mit einer unbeschränkten zulässigen Gesamtmasse  und Anhänger bis maximal 750 kg zulässiger Gesamtmassedürfen geführt werden. Falls die zulässige Gesamtmasse des Zuges oder Kraftfahrzeuges 7,5 t überschreitet, muss im gewerblichen Güterverkehr der Führer mindestens 21 Jahre sein. Kann der Fahrzeugführer eine maßgebliche Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorweisen, liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Generell ist eine Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Erwarb der Fahrzeugführer die Führerscheinklasse C1 nach dem 45. Lebensjahr, wird der Führerschein auf 5 Jahre befristet. Verlängerungen der Führerscheinklasse C1 sind durch Eignungsnachweis (Gesundheitszustand und Sehvermögen) möglich. Die Verlängerungsdauer beträgt 5 Jahre.

Die Führerscheinklasse C schließt die Klassen B und C1 ein.


Führerscheinklasse CE – schwere LKW mit Anhänger

Der Erwerb der Führerscheinklasse CE ist ab 18 Jahren möglich. Voraussetzung ist der Besitz von Führerscheinklasse C. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet.

Es dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer jeweils unbeschränkten zulässigen Gesamtmasse geführt werden. Falls die zulässige Gesamtmasse des Zuges oder Kraftfahrzeuges 7,5 t überschreitet, muss im gewerblichen Güterverkehr der Führer mindestens 21 Jahre sein. Kann der Fahrzeugführer eine maßgebliche Grundqualifikation oder eine beschleunigte  Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorweisen, liegt das Mindestalter bei 18 Jahren. Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt. Danach wird erneut eine gesundheitliche Untersuchung hinsichtlich des Seh- und Belastungsvermögens sowie des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt.

Die Führerscheinklasse CE schließt die Klassen C1E, B, BE und T ein.


Klasse: Klasse L, T – Flurfördermittelschein


Führerscheinklasse L – kleine Zugmaschinen

Der Erwerb der Führerscheinklasse L ist ab 16 Jahren möglich. Die Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.
Die bauartbedingte maximale Geschwindigkeit für Zugmaschinen beträgt 40 km/h. Wird mit Anhänger(n) gefahren, so ist die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt.
Auch dürfen Stapler mit Anhänger, Flurförderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gefahren werden, wobei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.


Führerscheinklasse T – große Zugmaschinen

Der Erwerb der Führerscheinklasse T ist ab 16 Jahren möglich.
Die Gültigkeit ist auf 15 Jahre befristet, danach muss lediglich eine neue Führerscheinkarte beantragt, aber keine weitere Prüfung abgelegt werden.

Die bauartbedingte maximale Geschwindigkeit für Zugmaschinen beträgt 60 km/h. Für Fahrer unter 18 Jahren beträgt die betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Das Führen von Anhängern ist erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden, dürfen gefahren werden. Bei diesen Fahrzeugen darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigen. Anhänger sind auch hier erlaubt.

Die Führerscheinklasse T schließt die Klasse L und AM ein.


Weiterbildung für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

Klassen C1, C1E, C, CE, D1E, D oder DE

Nach dem im September 2009 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sind Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer neben dem Erwerb der Grundqualifikation zum regelmäßigen Nachweis besonderer tätigkeitsbezogener Fähigkeiten und Kenntnisse verpflichtet.

Die Weiterbildungspflicht besteht grundsätzlich für alle Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger müssen eine komplette Weiterbildung in vorgeschriebenen Kenntnisbereichen in einem Gesamtumfang von 35 Stunden erstmalig fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation nachweisen. Der Nachweis über die Weiterbildung wird durch einen Eintrag des Schlüssels 95 in die Fahrerlaubnis bestätigt.

Die Fahrschule Daalmann bietet in Zusammenarbeit mit der Firma BKF-Point GmbH für die Klassen C1, C1E, C und CE die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmodule an.
Die Schulungen finden jeden zweiten Samstag in den Räumen der VHS-Nordhorn statt.
Gerne vereinbaren wir mit Ihnen auch für Sie passende Termine. Nähere Informationen finden Sie auf der Website von BKF-Point.

Anmelden können Sie sich bei BKF-Point
telefonisch unter 05921 – 12896 oder 0174 – 7673880.